| Rechtsprechung Urteil des Kantonsgerichts betreffend Referenzen In seinem Urteil A1 25 21 vom 27. Mai 2025 setzte sich das Kantonsgericht Wallis mit der Thematik der Referenzen auseinander. In diesem Zusammenhang erinnerte es daran, dass ein Auftraggeber unter gewissen Umständen Aufträge, die nicht vom Anbieter selbst ausgeführt worden sind, berücksichtigen kann. Dies kann der Fall sein, wenn die Aufträge von einem Rechtsvorgänger oder von einer Geschäftsabteilung, die früher zu einer anderen Gesellschaft gehörte, ausgeführt worden sind. Eine vergleichbare Situation kann auch vorliegen, wenn eine grosse Anzahl von Angestellten – einschliesslich derjenigen in Führungspositionen – ihren früheren Arbeitgeber verlassen haben, um ein neues Unternehmen zu gründen. Ein Unternehmen kann die Referenz eines anderen Unternehmens als seine eigene angeben, wenn ihm nach einem Verkauf das Projekt übertragen worden ist und es die Arbeiten als Vertragspartner abgeschlossen hat. Bei Umstrukturierungen wie Übernahmen oder Abspaltungen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Referenzen des gesamten Unternehmens oder der betreffenden Geschäftseinheit auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden. Damit eine externe Referenz anerkannt werden kann, muss der Anbieter jedoch Beweise dafür vorlegen, dass eine besondere Situation, welche die Berücksichtigung einer solchen Referenz rechtfertigt, vorliegt. Im vorliegenden Fall liess das Kantonsgericht Wallis Referenzen, die ein Unternehmen vor seiner Gründung vorgelegt hatte, insofern zu, als dass dieses Unternehmen nachgewiesen hatte, dass es sich innerhalb des Konzerns, dem es nun angehört,– zunächst als Vertretungsbüro und später als Niederlassung eines anderen Unternehmens des Konzerns – entwickelt hatte. Dieses Unternehmen hat auch nachgewiesen, dass die Unternehmen innerhalb des Konzerns sowohl auf wirtschaftlicher und finanzieller Ebene als auch auf personeller Ebene enge Verbindungen unterhalten, da die Angestellten möglicherweise Arbeiten für mehrere Unternehmen des Konzerns ausführen müssen. Darüber hinaus wurden die in der Referenz angegebenen Arbeiten von denselben Personen, die das Unternehmen für den fraglichen Auftrag einsetzen wollte, ausgeführt. Auch wenn die Berücksichtigung von Referenzobjekten, die von einem Rechtsvorgänger ausgeführt wurden, von der Rechtsprechung nicht zur Pflicht gemacht worden sind, wäre es in diesem Fall insofern übertrieben gewesen, sie ausser Acht zu lassen, als dass die strittigen Referenzen Arbeiten, die von denselben Personen, die das Unternehmen für den strittigen Auftrag einzusetzen plante, ausgeführt wurden, ausweisen. ⇒ zum Urteil des Kantonsgerichts A1 25 21 Urteil des Bundesgerichts betreffend Anfechtungsobjekt einer Beschwerde Das Bundegericht stellte in seinem Urteil 2C_657/2023 vom 04. September 2025 klar, dass es sich bei der Einladung zur Offerteinreichung – im Gegensatz zur Ausschreibung – nicht um eine durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IVöB handelt. Zur Begründung führte es aus, die Auflistung in Art. 53 Abs. 1 lit. a bis i IVöB sei abschliessend zu verstehen. Der Inhalt der Ausschreibung werde in Art. 35 IVöB abschliessend geregelt. Der Begriff der Ausschreibung beziehe sich auf die im offenen und selektiven Verfahren zwingend zu publizierende Ausschreibung. Demgegenüber bestehe im Einladungsverfahren für das Vorliegen einer Ausschreibung im Sinne von Art. 35 IVöB i.V.m. Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB von vornherein kein Raum. Eine Einladung zur Offerteinreichung stelle auch dann keine Ausschreibung dar, wenn sie gewisse inhaltliche Angaben von Art. 35 IVöB enthalte. Folglich gelte eine Einladung zur Offerteinreichung nicht als Ausschreibung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB. Das Bundesgericht wies ausserdem darauf hin, dass die Ausschreibungsunterlagen an sich – mangels Erwähnung in der abschliessenden Auflistung von Art. 53 Abs. 1 IVöB – kein eigenständiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IVöB darstellen würden. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass Beanstandungen von allfälligen Mängeln in der Einladung zur Offerteinreichung oder den Ausschreibungsunterlagen im Einladungsverfahren erst im Rechtsmittel gegen das nächste zulässige Beschwerdeobjekt geltend gemacht werden könnten (und müssten). ⇒ zum Urteil des Bundesgerichts 2C_657/2023 Urteil des Bundesgerichts betreffend verfrüht abgeschlossene Verträge In seinem Urteil 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025 präzisierte das Bundesgericht, ab welchem Zeitpunkt ein Auftraggeber den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger abschliessen kann. Das Bundesgericht befasste sich auch mit dem Schicksal eines Vertrags, der unter Missachtung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen vorzeitig abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber muss nicht nur den Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist abwarten, wie es Art. 42 Abs. 1 IVöB verlangt, sondern er muss auch eine Wartefrist von weiteren 5 Tagen (Stillhaltefrist) einhalten, damit er feststellen kann, dass keine Beschwerde eingereicht worden ist oder dass eine solche Beschwerde mangels eines entsprechenden Gesuchs oder aufgrund eines ablehnenden Entscheids der Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung hat; dies gilt umso mehr, wenn der Auftraggeber davon ausgehen kann, dass sehr wahrscheinlich eine Beschwerde eingereicht wird. Das Bundesgericht befasste sich zudem mit dem Schicksal eines vorzeitig abgeschlossenen Vertrags. Ein vorzeitig abgeschlossener Vertrag ist grundsätzlich gültig. Die Beschwerdeinstanz ist nicht befugt, in das privatrechtliche Vertragsverhältnis einzugreifen. Allerdings muss die Beschwerdeinstanz in solchen Fällen nicht nur die Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids feststellen, sondern sie kann den Auftraggeber anweisen, den vorzeitig abgeschlossenen Vertrag anzupassen oder zu kündigen, um einen (möglichst) vergaberechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies hat zur Folge, dass ein Auftraggeber, der einen Vertrag vorzeitig abschliesst, Gefahr läuft, den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen zu müssen. ⇒ zum Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2024 |