Newsletter 2025/01

 

Newsletter öffentliches Beschaffungswesen

Neues Beschaffungsrecht

Ersatz der ständigen Listen

In öffentlichen Beschaffungsverfahren werden nur Angebote von Anbietern, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen und dies durch die Einreichung der erforderlichen Bestätigungen nachweisen, berücksichtigt. Bisher galt ein Anbieter, der auf einer ständigen Liste des Kantons eingetragen war, gleichsam als vorqualifiziert.

Seit dem 01. Januar 2025 werden die ständigen Listen in der bisherigen Form nicht mehr geführt. Sie wurden einerseits durch die Teilnahmeverzeichnisse und die Eignungsverzeichnisse sowie andererseits durch das System eBadges ersetzt.

Das Teilnahmeverzeichnis ist das Verzeichnis der Unternehmen, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen und in dem Sinne als vorqualifiziert gelten, um Angebote für öffentliche Beschaffungsverfahren einzureichen. Wer im Eignungsverzeichnis aufgenommen ist, gilt als Unternehmen, welches die von den zuständigen Berufsverbänden festgelegten Kriterien für die Berufsausbildung erfüllt. Das System eBadges ist eine Plattform, auf welcher Unternehmen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes aufgenommen werden. Diese Plattform ermöglicht es den Auftraggebern, die Identität der Arbeitnehmer auf einfache Weise zu überprüfen und eine umfassende Kontrolle des Unternehmens durchzuführen.

Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA) analysiert als zuständige kantonale Behörde, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Eintragung in ein Teilnahmeverzeichnis und/oder Eignungsverzeichnis und/oder in eBadges erfüllt.

Unternehmen, die am 01. Januar 2025 bereits in einem oder mehreren Verzeichnissen eingetragen waren, müssen bis zum 30. Juni 2025 der DAA die Dokumente, die ihre Eintragung bestätigen, vorlegen. In der Zwischenzeit werden die Eintragungen aufrechterhalten.

zum Teilnahmeverzeichnis und zum Eignungsverzeichnis

zum System eBadges

 

A propos…

Unsere Internetseite öffentliches Beschaffungswesen wurde hinsichtlich Aufbau und Darstellung angepasst. Sämtliche Informationen und Dokumente sind nach wie vor aufgeschaltet, jedoch teilweise unter einem anderen Menüpunkt.

zur Internetseite öffentliches Beschaffungswesen des Rechtsdienstes für Wirtschaftsangelegenheiten

Ausbildungen

Tagung nachhaltige öffentliche Beschaffung

Am 06. Mai 2025 findet die fünfte Tagung nachhaltige öffentliche Beschaffung der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) statt. Das Vormittagsprogramm kann ohne Voranmeldung und kostenlos via Live-Stream verfolgt werden.

zur Tagung nachhaltige öffentliche Beschaffung 2025

zum Live-Stream

Simap.ch

Neue Funktionen auf der Plattform simap.ch (Releases 1.2 und 1.3)

Am 3. Februar 2025 fand das Go-live des Releases 1.2 der Plattform simap.ch statt. Seither stehen sowohl für Anbietende als auch für Beschaffungsstellen mehrere neue Funktionen zur Verfügung. Eine Übersicht dieser Neuerungen sowie nähere Informationen dazu sind auf der Internetseite von KISSimap zu finden.

Das Go-live des Releases 1.3 erfolgte am 14. April 2025. Eine Übersicht der Neuerungen ist ebenfalls auf der Internetseite von KISSimap zu finden.

zu den Informationen von KISSimap zum Release 1.2

zu den Informationen von KISSimap zum Release 1.3

 

Informationen an die Auftraggeber

Im Zusammenhang mit dem umgesetzten Release 1.2 im Speziellen und der Benutzung der Plattform simap.ch im Allgemeinen haben wir Informationen an die Auftraggeber zu verschiedenen Themenbereichen zusammengestellt. Diese Informationen sind auf unserer Internetseite aufgeschaltet.

zu den Informationen an die Auftraggeber

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts zu Instate- und Quasi-Inhouse-Vergaben (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht äusserte sich in einem Urteil vom 24. Juli 2024 (2C_701/2023) unter anderem zu der Instate- und der Quasi-Inhouse-Vergabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b und d der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Sind die Voraussetzungen der Instate- oder der Quasi-Inhouse-Vergabe erfüllt, kann die nachgesuchte Leistung beim betreffenden Anbieter vergaberechtsfrei beschafft werden. Im Zentrum der bundesgerichtlichen Beurteilung stand dabei die Frage, unter welchen Umständen ein Drittumsatz des leistungserbringenden Unternehmens die Anrufung einer Instate- oder Quasi-Inhouse-Vergabe verunmöglicht.

Damit das Quasi-Inhouse-Privileg angerufen werden darf, muss der Anbieter seine «Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen», der ihm einen Auftrag vergaberechtsfrei erteilen will. In diesem Zusammenhang ist massgebend, dass der Anbieter mindestens 80% seines Gesamtumsatzes im Rahmen von Geschäften, die er mit dem Auftraggeber abschliesst, erwirtschaftet. Sämtliche Drittumsätze dürfen somit höchstens 20% des Gesamtumsatzes ausmachen. 

Im Zusammenhang mit der Anrufung der Ausnahme der Instate-Vergabe ist gemäss dem Bundesgericht der Umfang der mit Dritten gemachten Umsätze des leistungserbringenden Unternehmens nicht relevant. Entscheidend ist nur, dass die Leistungen, die Gegenstand des betreffenden Geschäfts bildend, nicht auch im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbracht werden.

zum Urteil des Bundesgerichts 2C_701/2023

Departement für Volkswirtschaft und Bildung

Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten

Avenue du Midi 7

1950 Sion

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