Rechtsprechung Urteil des Bundesgerichts betreffend Beschwerdelegitimation und Beweislast für das Fehlen einer angemessenen Alternative bei freihändigen Vergaben (Änderung der Rechtsprechung) Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil BGE 150 II 105 eine Vergabe des Kantons Waadt bezüglich der Beschaffung einer Informatikanwendung zu beurteilen. Der Kanton Waadt rief den Ausnahmetatbestand von dem zum Zeitpunkt der Vergabe noch anwendbaren Art. 8 Abs. 1 lit. c des règlement d'application de la loi du 24 juin 1996 sur les marchés publics vom 7. Juli 2004 (aRLMP‑VD) an, gemäss welchem "l'adjudicateur peut adjuger un marché directement sans lancer d'appel d'offres pour des marchés soumis aux procédures ouvertes et sélectives, si […] un seul soumissionnaire entre en considération en raison des particularités techniques ou artistiques du marché ou pour des motifs relevant du droit de la propriété intellectuelle, et il n'existe pas de solution de rechange adéquate". Das Bundesgericht hatte sich mit der Beschwerdelegitimation und der Beweislast bezüglich des Nachweises für das Fehlen einer angemessenen Alternative bei einer freihändigen Vergabe auseinanderzusetzen. Zunächst rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass bei einer freihändigen Vergabe die Beschwerdelegitimation nur Unternehmen zusteht, die nachweisen, dass sie potenzielle Anbieter für den fraglichen Auftrag sind, indem sie nicht nur ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit, sondern auch ihre Absicht, ein Angebot in Bezug auf den Auftragsgegenstand einzureichen, glaubhaft machen. Das Bundesgericht verwies auf einen früheren Leitentscheid, wonach das Fehlen einer geeigneten Alternative und damit eines potenziellen Anbieters nicht unbedingt im Rahmen des Sachurteils behandelt werden muss, sondern an sich bereits im Stadium der Zulässigkeit der Beschwerde geprüft werden kann, wobei die Beweislast in beiden Fällen nicht dem Auftraggeber, sondern dem beschwerdeführenden Unternehmen obliegen sollte. Das Bundesgericht legte im Urteil BGE 150 II 105 nun dar, dass die gegen diesen früheren Leitentscheid vorgebrachte Kritik der Lehre aus mehreren Gründen durchaus gerechtfertigt erscheine. Es erwog, dass es daher angebracht sei, diese Rechtsprechung teilweise aufzugeben und dem Auftraggeber aufzuerlegen, im Falle einer Anfechtung die Notwendigkeit der freihändigen Vergabe bzw. das Fehlen wirtschaftlich und funktional angemessener Alternativen nachweisen zu müssen. Der Auftraggeber müsse nur, aber immerhin, aktive Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass es auf dem betreffenden Markt tatsächlich keine Alternative gibt. Das beschwerdeführende Unternehmen seinerseits könne sich darauf beschränken, glaubwürdig und plausibel zu behaupten, ein potenzieller Anbieter der fraglichen Leistung zu sein. Hinweis des Rechtsdienstes für Wirtschaftsangelegenheiten: Art. 8 Abs. 1 lit. c aRLMP-VD entspricht Art. 21 Abs. 2 lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019. ⇒ zum Urteil des Bundesgerichts BGE 150 II 105 |