Newsletter 2025/02

 

Newsletter öffentliches Beschaffungswesen

Neues Beschaffungsrecht

Themenblätter

Unser Rechtsdienst hat neue Themenblätter zu folgenden Themen verfasst:

  • Das Selbstkontrollsystem
  • Die Wahl der Verfahrensart
  • Das freihändige Verfahren gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB
  • Die Teilnahmebedingungen
  • Die Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen
  • Das amtliche Formular
  • Die Öffnung der Angebote
  • Die Zwei-Couverts-Methode
  • Die Publikationen auf der Plattform simap.ch

In den Themenblättern sind die wichtigsten Punkte, welche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Thema beachtet werden müssen, zusammengefasst. Sie können Ihnen eine Hilfe bei der praktischen Umsetzung des Beschaffungsrechts sein.

zu den Themenblättern

Umsetzungshilfen

Update des Beschaffungsleitfadens TRIAS

Das erste Update des Beschaffungsleitfadens TRIAS der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) wurde online gestellt. Die TRIAS Redaktionskommission, welche sich jährlich trifft, um allfällige Anpassungen zu diskutieren und zu beschliessen, hat die Änderungen in diesem Update aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung und Benutzerrückmeldungen vorgenommen.

zum Leitfaden für öffentliche Beschaffungen TRIAS

 

Vorlage einer Marktanalyse für überschwellige freihändige Beschaffungen gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 150 II 105 in Bezug auf die überschwelligen freihändigen Beschaffungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c IVöB eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen. Eine kurze Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie in diesem Newsletter (siehe Rubrik "Rechtsprechung"). Infolge dieses Urteils muss der Auftraggeber künftig nur, aber immerhin, aktive Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass es auf dem betreffenden Markt tatsächlich keine Alternative gibt, wenn er diesen Ausnahmetatbestand anrufen will.

Eine Möglichkeit hierzu ist die Durchführung einer Marktanalyse. Der Kanton Bern hat auf seiner Internetseite eine entspreche Vorlage aufgeschaltet. Diese führt den Auftraggeber durch eine solche Marktanalyse und zeigt verschiedene Methoden auf, mit denen sie erfolgen kann. Die Vorlage dient der Prüfung und Dokumentation der Voraussetzungen für eine überschwellige freihändige Vergabe gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB. 

zur Vorlage einer Marktanalyse für überschwellige freihändige Beschaffungen gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB

Ausbildungen

IT-Beschaffungskonferenz 2025

Am 27. August 2025 findet in Bern die IT-Beschaffungskonferenz 2025 unter dem Motto «Handeln statt hoffen – Souveränität und Nachhaltigkeit in turbulenten Zeiten» statt. Sie richtet sich an Einkäufer*innen, Projektleitende, Berater*innen, Jurist*innen und weitere Fachpersonen, die sich für die neusten Trends und Herausforderungen bei öffentlichen Beschaffungen interessieren – von Informationstechnologien und darüber hinaus. Die Konferenz wird von der Berner Fachhochschule und der Universität Bern organisiert und wird auf Deutsch durchgeführt. 

zur IT-Beschaffungskonferenz 2025

Simap.ch

Neue Funktionen auf der Plattform simap.ch (Release 1.4)

Ende August 2025 wird das Go-live des Releases 1.4 der Plattform simap.ch erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt stehen sowohl für Anbietende als auch für Beschaffungsstellen mehrere neue Funktionen zur Verfügung. Eine Übersicht dieser Neuerungen sowie nähere Informationen dazu sind auf der Internetseite von KISSimap zu finden.

zu den Informationen von KISSimap zum Release 1.4

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts betreffend Beschwerdelegitimation und Beweislast für das Fehlen einer angemessenen Alternative bei freihändigen Vergaben (Änderung der Rechtsprechung)

Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil BGE 150 II 105 eine Vergabe des Kantons Waadt bezüglich der Beschaffung einer Informatikanwendung zu beurteilen. Der Kanton Waadt rief den Ausnahmetatbestand von dem zum Zeitpunkt der Vergabe noch anwendbaren Art. 8 Abs. 1 lit. c des règlement d'application de la loi du 24 juin 1996 sur les marchés publics vom 7. Juli 2004 (aRLMP‑VD) an, gemäss welchem "l'adjudicateur peut adjuger un marché directement sans lancer d'appel d'offres pour des marchés soumis aux procédures ouvertes et sélectives, si […] un seul soumissionnaire entre en considération en raison des particularités techniques ou artistiques du marché ou pour des motifs relevant du droit de la propriété intellectuelle, et il n'existe pas de solution de rechange adéquate".

Das Bundesgericht hatte sich mit der Beschwerdelegitimation und der Beweislast bezüglich des Nachweises für das Fehlen einer angemessenen Alternative bei einer freihändigen Vergabe auseinanderzusetzen.

Zunächst rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass bei einer freihändigen Vergabe die Beschwerdelegitimation nur Unternehmen zusteht, die nachweisen, dass sie potenzielle Anbieter für den fraglichen Auftrag sind, indem sie nicht nur ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit, sondern auch ihre Absicht, ein Angebot in Bezug auf den Auftragsgegenstand einzureichen, glaubhaft machen. Das Bundesgericht verwies auf einen früheren Leitentscheid, wonach das Fehlen einer geeigneten Alternative und damit eines potenziellen Anbieters nicht unbedingt im Rahmen des Sachurteils behandelt werden muss, sondern an sich bereits im Stadium der Zulässigkeit der Beschwerde geprüft werden kann, wobei die Beweislast in beiden Fällen nicht dem Auftraggeber, sondern dem beschwerdeführenden Unternehmen obliegen sollte.

Das Bundesgericht legte im Urteil BGE 150 II 105 nun dar, dass die gegen diesen früheren Leitentscheid vorgebrachte Kritik der Lehre aus mehreren Gründen durchaus gerechtfertigt erscheine. Es erwog, dass es daher angebracht sei, diese Rechtsprechung teilweise aufzugeben und dem Auftraggeber aufzuerlegen, im Falle einer Anfechtung die Notwendigkeit der freihändigen Vergabe bzw. das Fehlen wirtschaftlich und funktional angemessener Alternativen nachweisen zu müssen. Der Auftraggeber müsse nur, aber immerhin, aktive Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass es auf dem betreffenden Markt tatsächlich keine Alternative gibt. Das beschwerdeführende Unternehmen seinerseits könne sich darauf beschränken, glaubwürdig und plausibel zu behaupten, ein potenzieller Anbieter der fraglichen Leistung zu sein.

Hinweis des Rechtsdienstes für Wirtschaftsangelegenheiten:

Art. 8 Abs. 1 lit. c aRLMP-VD entspricht Art. 21 Abs. 2 lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019.

zum Urteil des Bundesgerichts BGE 150 II 105

Departement für Volkswirtschaft und Bildung

Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten

Avenue du Midi 7

1950 Sion

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