| Rechtsprechung Urteil des Kantonsgerichts Wallis betreffend die verspätete Anfechtung der Zuschlagskriterien In seinem Urteil A1 25 176 vom 27. Januar 2026 hielt das Kantonsgericht Wallis fest, dass Rügen, die den Inhalt der Ausschreibung – namentlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien und der Unterkriterien oder das Fehlen bestimmter Unterlagen – betreffen, innerhalb von zehn Tagen seit der Veröffentlichung der Ausschreibung erhoben werden müssen. Ein Anbieter kann somit nicht bis zum Vergabeentscheid zuwarten, um Verfahrensregeln, die ihm bereits bei der Einreichung seines Angebots bekannt gewesen sind, anzufechten. Das Kantonsgericht Wallis erwog ferner, dass interne Bewertungsparameter und Bewertungsraster nicht zwingend im Voraus bekannt gegeben werden müssen, sofern sie lediglich der Konkretisierung der angekündigten Zuschlagskriterien dienen und keine neuen Bewertungselemente einführen. ⇒ zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 25 176 Urteil des Kantonsgerichts Wallis betreffend den Nachweis der Erfüllung eines Eignungskriteriums in Bezug auf qualifiziertes Personal In seinem Urteil A1 25 177 vom 17. März 2026 befasste sich das Kantonsgericht Wallis mit einem Eignungskriterium, das für die Erstellung einer Photovoltaikanlage den Einsatz von 6 qualifizierten Arbeitskräften verlangte. Es erwog, dass der Begriff der qualifizierten Arbeitskraft eine Berufsausbildung voraussetzt, die durch einen entsprechenden Titel, ein entsprechendes Diplom oder ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis nachgewiesen wird und dass eine blosse praktische Erfahrung oder kurze Schulungen im Bereich der Arbeitssicherheit genügen hierfür nicht. Da der Zuschlagsempfänger nicht nachgewiesen hatte, dass die 6 angegebenen Arbeitskräfte über die erforderlichen Qualifikationen verfügten, hätte sein Angebot gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a IVöB ausgeschlossen werden müssen. Das Kantonsgericht Wallis hob den Zuschlag daher auf und wies die Angelegenheit an den Auftraggeber zurück, damit dieser unter Berücksichtigung dieses Ausschlusses einen neuen Entscheid trifft. ⇒ zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 25 177 Urteil des Kantonsgerichts Wallis betreffend die Beschwerdelegitimation eines drittplatzierten Anbieters In seinem Urteil A1 25 238 vom 28. April 2026 befasste sich das Kantonsgericht Wallis mit der Beschwerdelegitimation eines Anbieters, dessen Angebot den dritten Rang erreicht hatte. Es erinnerte daran, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gutheissung seiner Rügen eine reelle Chance haben muss, den Zuschlag zu erhalten. Der Anbieter beanstandete jedoch lediglich die Eignung und die Bewertung des Zuschlagsempfängers, ohne das zweitplatzierte Angebot, die Bewertung seines eigenen Angebots oder die Gültigkeit des gesamten Vergabeverfahrens infrage zu stellen. Selbst bei einem Ausschluss des Zuschlagsempfängers hätte der Anbieter den Zuschlag somit nicht erhalten. Darüber hinaus erreichte sein eigenes Angebot beim Preiskriterium die verlangte Minimalnote nicht und hätte deshalb ebenfalls ausgeschlossen werden müssen. Mangels eines schutzwürdigen Interesses trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde nicht ein. ⇒ zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 25 238 Urteil des Kantonsgerichts Wallis betreffend einen Widerspruch hinsichtlich der Frist für die Einreichung der Angebote In seinem Urteil A1 26 26 vom 05. Mai 2026 befasste sich das Kantonsgericht Wallis mit einem Widerspruch zwischen der auf der Plattform simap.ch veröffentlichten Ausschreibung, welche die Frist für die Einreichung der Angebote auf 12.00 Uhr festsetzte, und den Ausschreibungsunterlagen, in denen lediglich das Datum, jedoch keine Uhrzeit angegeben war. Ohne eine allgemeine Rangordnung zwischen diesen verschiedenen Dokumenten festzulegen, gelangte das Kantonsgericht Wallis zum Schluss, dass unter den konkreten Umständen die Angabe in der Ausschreibung Vorrang hatte. Die Einreichungsfrist stellt nämlich eine wesentliche Information dar, die ein sorgfältiger Anbieter überprüfen muss. Da der Beschwerdeführer die Veröffentlichung auf der Plattform simap.ch zwingend konsultiert hatte, um die Ausschreibungsunterlagen herunterzuladen, hätte er die dort angegebene Uhrzeit beachten oder eine Klarstellung verlangen müssen. Sein um 16.26 Uhr eingereichtes Angebot war folglich verspätet, weshalb sein Ausschluss bestätigt wurde. ⇒ zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 26 26 |