ÖLN-Anforderung: Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Zur Erinnerung: Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung getroffen werden. Die Abdriftmassnahmen werden auf allen Parzellen angewendet, die Massnahmen gegen das Abfliessen werden auf Parzellen mit einem Gefälle von mehr als 2%, in der Nähe von Oberflächengewässern und entwässerten Strassen oder Wegen durchgeführt. Um den ökologischen Leistungsnachweis zu erfüllen, müssen diese Massnahmen mindestens 1 Punkt für Abdrift und mindestens 1 Punkt für Abschwemmung erreichen. Nach einer Kontrolle wird im Unterschied zu den Vorjahren bei Nichteinhaltung des Punktes für Abdrift eine Kürzung der Direktzahlungen vorgenommen. Die Nichteinhaltung des Punktes für die Abschwemmung wird hingegen nicht sanktioniert. Dies wird erst ab 2027 zu einer Kürzung führen. Die Auflagen im Zusammenhang mit der Zulassung (Anzahl der Punkte, die je nach SPe3-Wert des Pflanzenschutzmittels vorhanden sein müssen) müssen ebenfalls eingehalten werden, führen aber nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Detaillierte Merkblätter, die die Risiken und die je nach Kultur und Situation zu wählenden Massnahmen erklären, sind unter Gewässerschutz - Agripedia verfügbar.
Videos sind ebenfalls verfügbar unter AGRIDEA - YouTube

Nationale Bekämpfung der Blauzungenkrankheit: Erste Ergebnisse und Massnahmen für die Sömmerung
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Im Rahmen der nationalen Bekämpfung der Blauzungenkrankheit wurde eine erste Untersuchungsperiode vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 durchgeführt. Alle 12’432 Schafhaltungsbetriebe in der Schweiz wurden überprüft. In den 11’000 Betrieben, in denen dies erforderlich war, wurden Proben entnommen. Nach der ersten Probenahme lag die Erstinfektionsrate bei 21 %. Dank der eingeleiteten Sanierungsmassnahmen, die fünf Jahre lang fortgesetzt werden, konnte sie bereits auf 12 % gesenkt werden. Es ist zu beachten, dass bei einem Scheitern der Sanierung die Sömmerung/Umsiedlung von Tieren verboten ist und nur mit einer Ausnahmebewilligung des kantonalen Veterinäramts erfolgen darf. Diese Bewilligungen werden restriktiv erteilt und nur dann erteilt, wenn der Tierhalter nachweisen kann, dass Massnahmen zur Sanierung der Herde getroffen wurden, und der Alpverantwortliche nachweisen kann, dass während der Sömmerung keine Gefahr der Ansteckung anderer Herden besteht. Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung muss von der Sömmerungsleiterin oder dem Sömmerungsleiter spätestens ein Monat vor dem gewünschten Sömmerungsdatum über ein beim BVET erhältliches Gesuchsformular eingereicht werden. Die gemeinsame Sömmerung von gesperrten Schafherden mit gesunden Herden ist verboten.

Positive Bilanz für die ersten Generalstände des Weinbaus
 Mehr als 250 Personen wurden von Staatsrat Christophe Darbellay begrüsst. © DLW
Mehr als 250 Personen haben am Montag, dem 28. April, in Conthey an der ersten Landsgemeinde des Weinbaus teilgenommen. Diese Initiative des Staates Wallis ermöglichte es den Akteurinnen und Akteuren des Weinbaus, sich frei zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Produktion, der Wirtschaft oder auch den Strukturen der Branche zu äussern. Die schriftliche Zusammenfassung der Diskussionen wird ihnen übermittelt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Präzisierungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Es wird eine breitere Konsultation folgen, die auch Hobbywinzer, Gastwirte, Verschreiber und Vermarkter einbezieht.

Einweihung der neuen Käserei in Turtmann
 © Brutal Guët
Nach einjährigen Sanierungsarbeiten wurde die Augstbordkäserei Turtmann am Samstag, 26. April 2025 feierlich eröffnet. Die erneuerte Anlage ist für die kantonale Branche von Bedeutung. Die Käserei vereint 37 Milchlieferanten, verarbeitet jährlich 4,5 Millionen Kilogramm Milch und verfügt über 15 Vollzeitstellen. Die Kosten der Sanierungsarbeiten belaufen sich auf über 7 Millionen Franken. Die kantonale Unterstützung beträgt 2,1 Millionen Franken.

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